Rechtsprechung

Azubi darf wegen Äußerung auf Facebook gekündigt werden

Weil er seinen Arbeitgeber auf Facebook als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnete, muss ein Auszubildender mit dem Verlust seiner Stelle leben.


Noch in der Vorinstanz war die Kündigung durch das Amtsgericht Bochum als unwirksam gewertet worden. Dieser Auffassung folgte das Landesarbeitsgericht Hamm jedoch nicht.

Bei der auf Facebook gewählten Bezeichnung des Arbeitgebers habe es sich um eine beleidigende Äußerung gehandelt. Der 26 Jahre alte Auszubildende hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass sein Verhalten ohne Auswirkungen auf sein Ausbildungsverhältnis und dessen Fortbestehen bleiben würde. Denn die Äußerungen waren einer Vielzahl von Nutzern des sozialen Netzwerkes zugänglich. Auch würden der fristlosen Kündigung nicht die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnis entgegen stehen, da der betroffene Azubi bereits 26 Jahre alt war.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, so dass es rechtskräftig ist.
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG HAM 3 Sa 644 12 vom 10.10.2012
Normen: §§ 14, 22 II Nr. 1 BBiG
[bns]
 

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