Rechtsprechung

Zweimonatsfrist gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung

Schadensersatzansprüche wegen einer Benachteiligung nach dem AGG können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
In dem entschiedenen Fall sah sich eine 41 jährige Bewerberin aufgrund ihres Alters benachteiligt. Sie bewarb sich auf eine Stellenanzeige, in der es hieß: "motivierte Mitarbeiter / innen für ein junges Team in der City" im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht. Die Bewerberin wurde abgelehnt und klagte daraufhin auf Entschädigung ihrer Bewerbungs und Prozesskosten.
 
Bundesarbeitsgericht , Urteil BAG 8 AZR 188 11 vom 21.06.2012
Normen: AGG § 1 IV
[bns]
 

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