In dem entschiedenen Fall wurde einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer erkrankte für die Dauer von zehn Monaten. Der Arbeitgeber verlangte das Fahrzeug erst nach sieben Monaten heraus. Der Arbeitnehmer klagte auf Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug des Dienstfahrzeugs.
Das BAG entscheid, dass der Arbeitgeber nur für die Dauer der sechswöchigen Entgeltfortzahlung zur Überlassung des Dienstfahrzeugs verpflichtet war, nicht jedoch darüber hinaus. Dabei sah es das BAG als unschädlich an, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug nicht sofort nach sechs Wochen herausverlangt hat. Den Anspruch des Arbeitnehmers auf Nutzungsentschädigung lehnte es ab.