Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass sich der Vermieter bei lediglich leicht fahrlässig verursachten Schäden grundsätzlich an seine Wohngebäudeversicherung halten müsse, sofern ein Versicherungsfall vorliege. Vom Mieter könne er in solchen Fällen regelmäßig keinen Schadensersatz verlangen.