Rechtsprechung

Zuschlag für Schönheitsreparaturen bei preisgebundenem Wohnraum

Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag für erforderliche Schönheitsreparaturen zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist.


Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist.

In den vorgenannten Fällen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen. Insbesondere folgt eine derartige Pflicht weder aus dem Gesetz, noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauen.

Trägt der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 250 16 vom 20.09.2017
Normen: BGB § 241 Abs. 2, § 242; WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 1; II. BVO § 28 Abs. 4
[bns]
 

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