Rechtsprechung

Kinderlärm ist in der Regel zumutbar

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache begründen.


Die Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung ist nicht zu überspannen. Auf der einen Seite sind Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechenden Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen. Auf der anderen Seite hat die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz jedoch auch Grenzen.

Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es daher nicht jedes Mal der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Insbesondere, wenn die Immissionsbelastung, derer der Mieter sich in seiner Wohnung seit Jahren ausgesetzt sieht, in ihrem dargestellten Klagevorbringen nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit in einer den Kern ihres Angriffs kennzeichnenden Weise mit ausreichender Substanz beschrieben ist.

Eine Mietminderung und Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete setzten voraus, dass die von dem Mieter gemietete Wohnung in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 226 16 vom 22.08.2017
Normen: BGB § 535; GG Art. 103
[bns]
 

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