Rechtsprechung

Modeoutlet in Teileigentumseinheit erlaubt

Ist in einer Teilungserklärung geregelt, dass ein Teil der Teileigentumseinheit zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf, so handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, sodass im Zweifel auch die Nutzung der Teileigentumseinheit als Mode-Outlet zulässig ist.

Dies gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn durch die gewerbliche Nutzung die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden und der Wohnwert der Immobilie nicht durch entstehende Lärmentwicklung, übermäßige Nutzung oder ähnliche vom Gewerbe ausgehende Auswirkungen beeinträchtigt wird.

Eine Teilungserklärung, die die gewerbliche Nutzung grundsätzlich zulässt, ist in einer typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Der beabsichtigte Gebrauch der Immobilie ist nach seiner Art und Durchführung und den damit verbundenen Folgen, beispielsweise der zu erwartenden Besucherfrequenz und der Besucherstruktur zu konkretisieren und auf die Gegebenheiten vor Ort zu übertragen. Dabei sind das Umfeld der Immobilie, der Charakter, die Lage und die sie prägenden Verhältnisse in Betracht zu ziehen.

Wurde in der gleichen Immobilie zuvor ein Modehaus mit anliegendem Logistikzentrum betrieben, so kann dies als Kiriterium dafür angebracht werden, dass auch der Betrieb eines Modeoutlets zulässig ist und von der Teilungserklärung umfasst ist.

Mit einem Modeoutlet nicht zu vergleichen und als wesentliche Beeinträchtigung zu werten, wäre der Betrieb eines Getränkemarktes, einer Spielhalle, einer Diskothek oder eines Bordells.
 
Amtsgericht Frankenthal, Urteil AG Frankenthal 3a C 298 16 vom 14.12.2016
Normen: BGB § 1004, WEG §§ 10, 13, 14, 15
[bns]
 

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