Rechtsprechung

Bei verbautem Skyline-Blick muss Bauträger Eigentumswohnung zurück nehmen

Bewirbt ein Verkaufsprospekt Eigentumswohnungen mit dem Titel "Skyline-Wohnkonzept" und ist der Begriff "Skyline" auch sonst der prägende Begriff des Verkaufsprospektes und des Objektes, so darf der Erwerber auch einen Skylineblick erwarten.

Als Werbung im Sinne des Gewährleistungsrechtes sind nämlich auch Angaben in einem Verkaufsprospekt anzusehen, auf welchen der Erwerber vertrauen darf, insbesondere, wenn es sich um einen 138-seitigen ausführlich bebilderten Prospekt in DIN-A-3-Format handelt.

Die Definition einer Skyline (englisch "Horizont" oder "Silhouette") bezeichnet die Teilansicht oder das Panorama, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichnet.

Die sichtbehindernde Bebauung eines nachfolgenden Objektes desselben Bauträgers stellt eine nachvertragliche Pflichtverletzung dar, die den Eigentümer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Als nachvertragliche Pflichtverletzung bei Grundstückskäufen hat es die Rechtsprechung u. a. nämlich auch angesehen, dass das Restgrundstück durch den Verkäufer überhaupt bebaut wird, oder anders bebaut wird als zugesagt oder dass die Pflicht zur Nichtbebauung auf den Nachfolger nicht übertragen wird.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG HE 3 U 4 14 vom 12.11.2015
[bns]
 

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