Rechtsprechung

Fristlose Kündigung bei wiederholt verspäteter Mietzahlung

Der Vermieter kann einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

Für unzumutbar hat der BGH ein Festhalten am Vertrag in einem Fall erachtet, in welchem ein Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung des Vermieters wiederholt verspätet zahlte. Der rechtserfahrene Mieter (Rechtsanwalt) richtete einen Dauerauftrag ein, der jedoch fehlgeschlagen war und nicht die pünktliche Mietzahlung gewährleistete. In der Folgezeit überwies der Mieter die Miete durch Einzelüberweisungen verspätet. Weiterhin kümmerte er sich nicht um eine pünktliche Ausführung des Dauerauftrags und beließ es bei einem vagen Gespräch mit einem Bankmitarbeiter.
Der BGH erklärte eine fristlose Kündigung des Vermieters für zulässig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 301 10 vom 14.09.2011
Normen: BGB § 543
[bns]
 

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